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AGB
Schriftliche und...
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Entfällt der Auftritt...
AGB
Stillschweigen gegenüber...
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Ein Ersatztermin...
AGB
Der Veranstalter verpflichtet sich.
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Fahrlässiges Verhalten!
AGB
Grob fahrlässig!

Geschäftige Bedingungen!

Bitte lesen Sie den Text meinetwegen ohne Komma, Punkt, Strich, Absatz,... wenn Sie möchten oder lassen Sie es einfach sein!

 

Schriftliche und mündliche Vereinbarungen über ein Gastspiel des Künstlers sind absolut verbindlich. Entfällt der Auftritt durch Absage des Veranstalters oder aus einem anderen, vom Veranstalter verursachten Grund, zahlt der Veranstalter an den Künstler die Gage in voller Höhe (Nettogage = Vertragsstrafe). Entfällt der Auftritt durch Verschulden des Künstlers, ist dieser zum Schadenersatz in Höhe der Nettogage verpflichtet.

Fernseh- und Studiotermine des Künstlers befreien die Vertragspartner von den Verpflichtungen aus diesem Vertrag, sofern dieses dem Veranstalter rechtzeitig vor der Veranstaltung bekannt gegeben wird. In diesem Falle verpflichtet sich der Künstler zu einem dem Vertrag entsprechenden Ersatzauftritt, wobei der Ersatztermin nur in beiderseitigem Einvernehmen festgelegt werden kann.

Im Falle der Erkrankung des Künstlers wird dieser von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag befreit. Der Künstler verpflichtet sich, seine Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Ein Ersatztermin kommt nur in gegenseitigem Einvernehmen zustande.

Der Veranstalter verpflichtet sich, Stillschweigen gegenüber Dritten bezüglich der gesamten Vereinbarung des Vertrages zu bewahren. Der Künstler unterliegt weder in der Programmgestaltung, noch in seiner Darbietung, den Weisungen Dritter oder des Veranstalters. Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Künstler eine geeignete Künstlergarderobe zur Verfügung zu stellen. Verzehr wird dem Künstler in angemessenem Rahmen zur Verfügung gestellt.

Der Veranstalter haftet für alle Personen- und Sachschäden auf den von ihm organisierten Reise- und Transportwegen und innerhalb des Veranstaltungsgeländes. Er haftet ferner für Verletzungen von Besuchern und Beschädigung deren Eigentums anlässlich der Veranstaltung. Die Haftung erstreckt sich nicht auf vorsätzliche und grob fahrlässige Schädigung durch den Künstler. Gesetzliche Ersatzansprüche des Veranstalters gegenüber dem Künstler bei Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit des Künstlers bedingt sind, werden auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.

Die durch die Veranstaltung entstehenden Gebühren (GEMA, KSK, etc.) werden vom Veranstalter gezahlt.

Änderungen und Ergänzungen des schriftlichen Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen gelten als nicht getroffen.

 

 

Sie haben tatsächlich den ganzen Text gelesen? Bei Unklarheiten fragen Sie bitte Ihren Rechtsverdreher, Ihren Psychotherapeuten oder klicken Sie auf den Beipackzettel!

 

 

 

 

Noch mehr AGB zum Anklicken, Abspeichern, Ausdrucken...

AGB_Gastspiel.pdf

Kleingedrucktes!

 
 
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